Unternehmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Allgemeines/Geltungsbereich
    • 1.1 Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) von Bergmaier GmbH zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne daß es eines erneuten Hinweis auf die AGB bedarf.
    • 1.2 Die AGB von Bergmaier GmbH gelten auch dann, wenn Bergmaier GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen an den Vertragspartner vorbehaltlos erbringt.
    • 1.3 Die Geschäftsbedingungen des Vertragspartners von Bergmaier GmbH gelten nicht, es sei denn, Bergmaier GmbH hätte deren Geltung ausdrücklich zugestimmt.
  • 2. Abschluss des Vertrages
    • 2.1 Bergmaier GmbH ist an von ihr abgegebene Angebote 4 Wochen gebunden, wenn nicht eine andere Gültigkeit auf dem Angebot angegeben ist. Ist eine Bestellung des Vertragspartners als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren, so kann Bergmaier GmbH dieses Angebot innerhalb von 4 Wochen annehmen.
    • 2.2 Verkaufsrepräsentanten von Bergmaier GmbH sind nicht berechtigt, dem Vertragspartner mündliche oder schriftliche Zusagen gleich welcher Art zu erteilen.
    • 2.3 Kann die hergestellte Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen technischen Zustand geliefert werden, weil Bergmaier GmbH nach Abschluß des Vertrages einseitig technische Verbesserungen in ihrer Serienproduktion vorgenommen hat, so ist Bergmaier GmbH berechtigt, die verbesserte Version der hergestellten Ware zu liefern.
    • 2.4 Unabhängig hiervon behält sich Bergmaier GmbH Abweichungen gegenüber einem Referenzobjekt vor, soweit diese Abweichung dem Stand der Technik entsprechen und handelsüblich sind.
  • 3. Preise/Zahlungsbedingungen
    • 3.1 Die in Preislisten, Katalogen, Prospekten o.ä. mitgeteilten Preise gelten vom Tag des Vertragsabschlusses an 6 Monate. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten ist Bergmaier GmbH berechtigt, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o.ä. eingetretene Kostensteigerungen einschließlich der durch Gesetzesänderung bedingten Steigerungen (z.B. Erhöhung der Umsatzsteuer) durch Preiserhöhungen in entsprechendem Umfang an den Vertragspartner weiterzugeben.
    • 3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von Bergmaier GmbH nichts anderes ergibt, gelten die Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
    • In den Preisen von Bergmaier GmbH ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
    • 3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    • 3.4 Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung von Bergmaier GmbH nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist Bergmaier GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, daß Bergmaier GmbH kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
    • 3.5 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von Bergmaier GmbH anerkannt sind.
  • 4. Pläne, Unterlagen, Werkzeuge
    • 4.1 An sämtlichen Unterlagen (insbesondere Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Kataloge, Prospekte, Plakate, sonstige Abbildungen sowie Modelle) behält Bergmaier GmbH sowohl Eigentums-als Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe der Unterlagen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Bergmaier GmbH. Dies gilt auch für die Vervielfältigung und jedwege Verwertung der Unterlagen. Auf verlangen von Bergmaier GmbH ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Herausgabe der Unterlagen verpflichtet.
  • 5. Transport/Gefahrübergang
    • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von Bergmaier GmbH nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf Wunsch des Vertragspartners wird Bergmaier GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.
  • 6. Lieferung
    • 6.1 Voraussetzung für den Beginn der von Bergmaier GmbH angegebenen Lieferzeit ist die vollständige Klärung aller technischen Fragen mit dem Vertragspartner. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Bergmaier GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
    • 6.2 Befindet Bergmaier GmbH mit den ihr obliegenden Leistungen in Verzug und setzt der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Fristablauf zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
    • 6.3 Die Haftungsbegrenzung nach Ziffer 6.1 gilt nicht, wenn zwischen Bergmaier GmbH und dem Vertragspartner ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Vertragspartner wegen eines von Bergmaier GmbH zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, daß er kein Interesse mehr an der Vertragserfüllung hat.
    • 6.4 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Bergmaier GmbH berechtigt, den ihr entstehende Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der hergestellten Ware in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  • 7. Eigentumsvorbehalt
    • 7.1 Bergmaier GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
    • 7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bergmaier GmbH zur Rücknahme der gelieferten waren berechtigt. In der Rücknahme durch Bergmaier GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Bergmaier GmbH hätte dies ausdrücklich und schriftlich erklärt. In der Pfändung der gelieferten Waren durch Bergmaier GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bergmaier GmbH ist nach der Rücknahme der gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist unter Abzug von verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners anzurechnen.
    • 7.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichen zum Neuwert zu versichern. Eventuelle wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Vertragspartner auf seine Kosten rechtzeitig durchzuführen.
    • 7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner Bergmaier GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um Bergmaier GmbH in die Lage zu versetzen, Klage gemäß §771 ZPO erheben zu können. Kann der dritte Bergmaier GmbH nicht die ihr entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO erstatten, haftet der Vertragspartner für den Bergmaier GmbH hierdurch entstandenen Ausfall.
    • 7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Vertragspartner tritt jedoch Bergmaier GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab ,die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon , ob die gelieferte Waren ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert wurden. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Bergmaier GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bergmaier GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist, kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann Bergmaier GmbH verlangen, daß der Vertragspartner Bergmaier GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern / Dritten die Abtretung mitteilt.
    • 7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Vertragspartner wird stets für Bergmaier GmbH vorgenommen. Werden die geleiferten Waren mit anderen, Bergmaier GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Bergmaier GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.
    • 7.7 Werden die gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Bergmaier GmbH das Eigentum an der neuen Sache in Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner Bergmeier GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Bergmaier GmbH.
    • 7.8 Bergmaier GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugebenden, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Bergmaier GmbH.
  • 8. Gewährleistung/ Haftung
    • 8.1 Soweit ein von Bergmaier GmbH zu vertretener Mangel an den gelieferten waren vorliegt, ist Bergmaier GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Den für die Nachbesserung erforderlichen Aufwand (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits – und Materialkosten) trägt Bergmaier GmbH. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die gelieferten Waren nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden sind.
    • 8.2 Soweit sich nachstehend nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Vertragspartners – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Bergmaier GmbH haftet daher weder für Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind, noch für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens Bergmaier GmbH beruht.
    • 8.3 Soweit Bergmaier GmbH leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Produktionshaftpflichtversicherung von Bergmaier GmbH beschränkt. Auf verlangen kann der Vertragspartner Einblick in die Versicherungspolice nehmen. Für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet Bergmaier GmbH nicht.
    • 8.4 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
    • 8.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 8.2 und 8.3 vorgesehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche gemäß § 1,4 ProdhaftG. Gleiches gilt bei anfänglichen Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit die Haftung von Bergmaier GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    • 9.1 Sofern sich aus einer Auftragsbestätigung von Bergmaier GmbH nicht anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von Bergmaier GmbH Erfüllungsort. Dies gilt auch dann, wenn der gelieferten Waren an einem anderen Ort erfolgt.
    • 9.2 Gerichtsstand ist Bruchsal, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  • 10. Salvatorische Klausel
    • 10.1 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
    • 10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Vielmehr ist die wirksame durch eine solche zu ersetzen, die der von den Parteien gewollten Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.

Ausgabestand: 2021